AGB´s

Allgemeine Lieferbedingungen

der KR Klara Rüsenberg,

85049 Ingolstadt

 

Präambel:

 

Alle im Internet dargestellten Informationen und Daten sind nach bestem Wissen erstellt worden, eine rechtliche Zusicherung von Eigenschaften kann aufgrund dieser Informationen jedoch nicht abgeleitet werden.

 

Das Angebot richtet sich vornehmlich an Firmen und Unternehmen, daher sind alle Preise Nettopreise, auf die die gesetzliche MWSt noch aufgerechnet wird.

 

Es gilt grundsätzlich deutsches Recht.

 

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der KR Klara Rüsenberg.

 

Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für die KR Klara Rüsenberg nur dann verbindlich, wenn sie von der KR Klara Rüsenberg ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

 

1. Vertragsabschluss

 

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der KR Klara Rüsenberg zustande.

 

2. Preise

 

(1)Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der KR Klara Rüsenberg und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der KR Klara Rüsenberg verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

 

(2)Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

(3)Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

 

(4)Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

 

3. Liefermenge, Lieferfrist

 

(5)Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig. Die KR Klara Rüsenberg ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

(6)Die von KR Klara Rüsenberg angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

 

(7)Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

 

(8)Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

 

(9)Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

 

(10)Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet die KR Klara Rüsenberg ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

 

(11)Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von KR Klara Rüsenberg nicht zu vertretende Umstände entbinden die KR Klara Rüsenberg von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

4. Gewährleistung

 

(12)Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr.

Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

 

(13)Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der KR Klara Rüsenberg schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

 

(14)Sonstige Mängel sind der KR Klara Rüsenberg innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

 

(15)Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die KR Klara Rüsenberg nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

 

(16)Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

(17)KR Klara Rüsenberg ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass KR entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die KR Klara Rüsenberg zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die KR Klara Rüsenberg zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

 

(18)Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die KR Klara Rüsenberg grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

 

5. Pflichtverletzungen

 

(19)Die Haftung für Pflichtverletzungen der KR Klara Rüsenberg beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

 

(20)KR Klara Rüsenberg haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die KR Klara Rüsenberg nicht.

KR Klara Rüsenberg hat aber die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

 

(21)Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der KR Klara Rüsenberg besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

 

6. Zahlungsbedingungen

 

(22)Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der KR Klara Rüsenberg sofort und ohne Abzüge fällig.

 

(23)Bei Zielüberschreitung ist die KR Klara Rüsenberg berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

 

(24)Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

 

(25)Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der KR Klara Rüsenberg frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die KR Klara Rüsenberg berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die KR Klara Rüsenberg vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

 

(26)Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

(27)Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der KR Klara Rüsenberg in dessen Eigentum.

 

(28)Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der KR Klara Rüsenberg das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die KR Klara Rüsenberg ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die KR Klara Rüsenberg Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

 

(29)Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

 

(30)Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der KR Klara Rüsenberg sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

 

(31)Sachen, die von KR Klara Rüsenberg dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum der KR Klara Rüsenberg.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

(32)Erfüllungsort ist Neuburg an der Donau.

 

(33)Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

 

9. Schlussbestimmungen

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

 


 





KR Klara Rüsenberg, Isolierfolien, Stanzteile

Inhaberin Klara Rüsenberg
Harderstraße 24d * 85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 - 99377123 *
E-Mail: kr@klara-ruesenberg.de
web www.klara-ruesenberg.de
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